skip to content

Ines Molitor - Ist die Kunst wirklich frei? - die grundrechtlich geschützte Kunstfreiheit im Spannungsverhältnis zum allgemeinen und postmortalen Persönlichkeitsrecht

Kurzcharakteristik:

Die Arbeit befasst sich mit der Frage, ob die vorbehaltlos garantierte Kunstfreiheit tatsächlich freier ist, als andere durch das Grundgesetz gewährleistete Freiheitsrechte. Der Fokus der Untersuchung liegt dabei primär auf dem Spannungsverhältnis der Kunstfreiheit zum allgemeinen und zum postmortalen Persönlichkeitsrecht. Ferner werden die neben der Kunstfreiheit in Art. 5 GG gewährleisteten Kommunikationsgrundrechte, vor allem die Meinungsfreiheit, näher beleuchtet.

Der erste Teil widmet sich der zivilrechtlichen Einordung des allgemeinen, als auch des postmortalen Persönlichkeitsrechts und deren Entstehungsgeschichte. Flankiert werden die Stimmen in der Literatur mit den Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofs.

Im zweiten Teil steht die verfassungsrechtliche Gewährleistung sowohl des allgemeinen, als auch des Persönlichkeitsrechts post mortem im Zentrum. Ein Schwerpunkt bildet die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der unterschiedliche zivil- und verfassungsgerichtliche Ansatz in Bezug auf das Persönlichkeitsrecht Verstorbener.

Im Rahmen der Kunstfreiheit befasst sich die Arbeit zunächst mit der Kunst im Allgemeinen und gibt einen Überblick über die verschiedenen Epochen und deren Entwicklung. Im Anschluss zeigt die Arbeit die Entstehungsgeschichte und deren Fortgang der verfassungsrechtlich garantierten Kunstfreiheit auf. Im Mittelpunkt stehen hier insbesondere die Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die markanten Stimmen in der Literatur sowie Auswirkungen für die Praxis. Zum Abschluss nimmt die Arbeit auf die europarechtliche Dimension Bezug. Neben dem Vertrag von Lissabon und einem damit einhergehenden (veränderten) Grundrechtsschutz befasst sich dieser Teil insbesondere mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Kunstfreiheitsgarantie in der EMRK. Besonderes Augenmerk gilt dabei dem Umstand, dass die Kunstfreiheit in der EMRK – anders als im GG – nicht ausdrücklich genannt, sondern Gegenstand der Kommunikationsformen in Art. 10 Abs. 1 ist und damit vor allem der Meinungsfreiheit unterfällt. Im Mittelpunkt steht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), insbesondere hinsichtlich der Verfahren zu Caroline von Hannover.

*