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Joachim Trebeck - Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Altersgrenzen - unter besonderer Berücksichtigung der Wesentlichkeitstheorie

Veröffentlichung:

Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Altersgrenzen - unter besonderer Berücksichtigung der Wesentlichkeitstheorie, Verlag Dr. Kovač Hamburg, 2008, 329 Seiten, ISBN 978-3-8300-4020-0 

Kurzcharakteristik:

Vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung in den meisten modernen Industriestaaten ist das Bestehen eines funktionierenden Sozialstaats vor allem durch die Überalterung der Bevölkerung gefährdet. Damit einhergehend hat sich in den letzten Jahren das Lebensalter immer stärker zu einem Differenzierungskriterium entwickelt, was sich vor allem auf die Teilhabe älterer Menschen am Arbeitsleben ausgewirkt hat.

Um am Arbeitsmarkt eine möglichst große Verteilungsgerechtigkeit zu schaffen, wurden ältere Menschen in den 80er und 90er Jahren verstärkt durch Frührentenprogramme aus dem Arbeitsmarkt gedrängt.

Das Antidiskriminierungsgesetz hat nun zum Ziel, eine Benachteiligung wegen des Alters in jedem Lebensabschnitt zu vermeiden. Es schützt demnach nicht nur die „Jungen“ oder die „Alten“, sondern hat das Ziel, eine Benachteiligung in jeder Altersstufe zu verhindern.

Die Differenzierung aufgrund des Alters wirft insbesondere in Zeiten der Massenarbeitslosigkeit Pro­bleme auf, da die verfassungsrechtlichen Garantien der Gleichbehandlung und der Berufsfreiheit aus Art. 3 GG und Art. 12 GG unabhängig vom Alter zu sehen sind.

Die Arbeit befasst sich daher mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben an den Schutz vor Altersdiskriminierung durch das Antidiskriminierungsgesetz. Dabei liegt der Schwerpunkt der Arbeit auf der Frage, inwieweit das Alter als verfassungsrechtlich taugliches Differenzierungskriterium herangezogen werden kann. Dabei gilt eine besondere Beachtung dem Schutz der Berufsfreiheit als Schutz der individuellen Selbstverwirklichung, sowie der Frage, in welchem Maße Einschränkungen in Art. 12 GG durch die aus dem Sozialstaatsprinzip entstammende Pflicht des Gesetzgebers zur Bekämpfung der Massenarbeitslosigkeit gerechtfertigt sind.