Julie Vondung - Das Verhältnis zwischen EGMR und EuGH nach dem Beitritt der EU zur EMRK Unter besonderer Berücksichtigung des Grundrechtsschutzes gegen Akte der EU
Kurzcharakteristik:
Im Gegensatz zu all ihren Mitgliedstaaten ist die EU selbst nicht an die EMRK gebunden und damit auch nicht der Kontrolle durch den EGMR unterworfen. Diese Inkohärenz im europäischen Grundrechtsschutz soll durch einen Beitritt der EU zur EMRK beseitigt werden. Der Beitritt wird weitreichende Folgen für das - bislang ungeregelte - Verhältnis zwischen EGMR und EuGH haben. Der sowohl in prozessualer als auch in materiellrechtlicher Hinsicht vielfach als ungenügend empfundene Grundrechtsschutz gegen Rechtsakte der EU durch den EuGH wird sich der Kontrolle durch den EGMR am Maßstab der EMRK stellen müssen. Auf Grundlage des unterschiedlichen Selbstverständnisses (Menschenrechtsgericht versus Motor der Integration) und der bisherigen Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe sollen Prognosen darüber angestellt werden, wie eine solche Kontrolle ausfallen könnte. Dabei gilt es insbesondere, den rechtlichen Rahmen abzustecken, in dem die Gerichtshöfe ihr Verhältnis werden neu definieren können.