Sebastian Maiß - Die Auswirkungen der EU-Osterweiterung auf das Werkvertragsverfahren des deutschen Baugewerbes
Preis der Sozietät Küttner Rechtsanwälte, 2008
Veröffentlichung:
Die Entsendung von Arbeitnehmern aus den MOE-Staaten auf Werkvertragsbasis nach der EU-Osterweiterung, Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York, Oxford, Wien, 2008. 350 Seiten, ISBN 978-3-631-57451-5
Kurzcharakteristik:
Die erste Phase der EU-Osterweiterung ist mit dem Beitritt der sogenannten „Luxemburg und Helsinki Gruppen“ zum 1.Mai 2004 vollzogen. Bulgarien und Rumänien werden voraussichtlich 2007 folgen. Mit dem Beitritt der osteuropäischen Staaten wächst in den alten Mitgliedstaaten die Angst vor Wanderarbeitnehmern, die zu Billiglöhnen in das deutsche Baugewerbe drängen. Aufgrund primären Gemeinschaftsrechts wird osteuropäischen Unternehmern Dienstleistungsfreiheit und deren Arbeitnehmern Arbeitnehmerfreizügigkeit gewährt.
Für bestimmte Wirtschaftssektoren gelten allerdings aufgrund von Ausnahmebestimmungen in den Beitrittsverträgen Beschränkungen für eine bis zu 7-jährige Übergangsfrist in einem flexiblen sogenannten „2+3+2-Modell“. Von diesen Ausnahmen ist insbesondere das Baugewerbe betroffen. Hier gilt die Dienstleistungsfreiheit und die Arbeitnehmerfreizügigkeit vorerst nur eingeschränkt. Der Einsatz osteuropäischer Subunternehmer mit eigenem Personal im Baugewerbe ist allein aufgrund bilateraler Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Ausführung von Werkverträgen (sogenanntes „Werkvertragsverfahren“) möglich. Entsprechende Regierungsvereinbarungen existieren zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den neuen Mitgliedstaaten, sowie den Ländern der zweiten Phase der EU-Osterweiterung. Nach den Werkvertragsübereinkommen können Arbeitnehmer osteuropäischer Subunternehmer zur Ausführung der Werkverträge mit dem deutschen Generalunternehmer nicht unbegrenzt eingesetzt werden, sondern nur in vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft festgesetzten Kontingenten. Die Arbeitserlaubnisse werden im Rahmen des Werkvertragsverfahrens nur bei Einhaltung der einschlägigen Tarifverträge des Baugewerbes erteilt.
Gegenstand der Untersuchung sollen die Auswirkungen der EU-Osterweiterung auf dieses Werkvertragsverfahren sein.Zunächst soll das Werkvertragsverfahren in seiner historischen Entwicklung und die rechtliche Ausgangslage dargestellt werden. Aufgezeigt werden die wirtschaftlichen und sozialpolitischen Gründe, die zu diesem besonderen Verfahren im Baugewerbe geführt haben.In einem zweiten Teil wird die Frage untersucht, unter welchen Voraussetzungen von dem vom EuGH anerkannten Grundsatz der sofortigen und vollständigen Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf Beitrittsstaaten abgewichen werden kann. Die Untersuchung orientiert sich an den bisherigen Beitrittsakten zur Europäischen Union. Darüber hinaus soll konkretisiert werden, für welche Wirtschaftssektoren die Beschränkungen des Gemeinschaftsrechts aufgrund des sogenannten „NACE-CODE“ gelten.In einem dritten Teil werden die Ergebnisse der bisherigen Untersuchung auf ausgewählte Problembereiche des Werkvertragsverfahrens angewandt. Zum einen werden, unter Berücksichtigung des zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes, die Konsequenzen für das Werkvertragsverfahren dargestellt. Aufgezeigt werden Gestaltungsmöglichkeiten für die wirtschaftliche Betätigung osteuropäischer Unternehmer in der Bundesrepublik Deutschland. Zum anderen soll geklärt werden, inwieweit aufgrund der Werkvertragsübereinkommen gegen osteuropäische Unternehmer wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des nationalen Rechts des Beschäftigungsstaates Sanktionen verhängt werden können.