zum Inhalt springen

Dominik Prosenjak - Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK und deren Auswirkungen

Veröffentlichung:

Der Folterbegriff nach Art. 3 EMRK, Studien zum Völker- und Europarecht, Band 86, Verlag Dr. Kovač, Hamburg, 2011, 294 Seiten, ISBN 978-3-8300-5386-6 

Kurzcharakteristik:

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR gehört das in Art. 3 EMRK normierte Folterverbot zu den fundamentalsten Werten einer demokratischen Gesellschaft. Art. 3 EMRK verbietet Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe und dies unabhängig von den Umständen und vom Verhalten des Opfers.

"Article 3 of the Convention enshrines one of the most fundamental values of a democratic society. It prohibits in absolute terms torture or inhuman or degrading treatment or punishment, irrespective of the circumstances and the victim’s behaviour" (Labita v. Italy, no. 26772/95, § 119, ECHR 2000-IV) 

So eindeutig diese Worte klingen mögen, so wenig gilt dies für den Tatbestand des Art. 3 EMRK. Die Tatbestandsmerkmale sind unbestimmt. Definition und Abgrenzung bereiten Schwierigkeiten. Was ist unter einer erniedrigenden Behandlung zu verstehen und wo beginnt sie, wann ist sie unmenschlich und in welchem Moment wird sie zur Folter? 

Auch ein Blick auf die umfangreiche Rechtsprechung des EGMR lässt keine eindeutige Beantwortung dieser Frage zu. In den abstrahierbaren Grundsätzen findet sich vielmehr der Verweis auf weitere unbestimmte Rechtsmerkmale wie z. B. das der Schwere („severity“).

Ziel dieser Arbeit ist es nun, anhand der Kasuistik eine Konkretisierung der unbestimmten Merkmale zu erarbeiten. Die aus der Rechtsprechung zu entnehmenden Fallgruppen sollen dogmatisch eingeordnet werden und einer kritischen Analyse im Hinblick auf Konsequenz und Zweckmäßigkeit unterzogen werden. Die auf diese Weise gewonnenen Erkenntnisse sollen dann auf die Ebene der „Anwender“ der EMRK transferiert werden, um zu untersuchen, ob und inwieweit die Vorgaben des EGMR in der nationalen Gesetzgebung und Rechtsprechung umgesetzt werden. Das Augenmerk soll dabei vor allem auf die deutsche Antiterrorgesetzgebung gerichtet sein.

*