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Satzung des Vereins zur Förderung des Studiums der Menschenrechte an der Universität zu Köln (VMRK) e.V.

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung des Studiums der Menschenrechte an der Universität zu Köln“ (VMRK). Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Vereinsname „Verein zur Förderung des Studiums der Menschenrechte an der Universität zu Köln (VMRK) e.V.“

(2) Der Sitz des Vereins ist Köln.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und wissenschaftlicher Lehre im Bereich des Rechts in Ost- und Mitteleuropa sowie in den Staaten der ehemaligen Sowjetunion.

(2) Der Verein verwirklicht seine Ziele insbesondere durch

  • die Unterstützung von Projekten des Instituts für Ostrecht der Universität zu Köln,
  • die Vermittlung von wissenschaftlichem Austausch zwischen den Freunden und Studierenden, Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern und Gastwissenschaftlern des Instituts für Ostrecht der Universität zu Köln,
  • die Förderung von Forschung und wissenschaftlicher Lehre des Instituts für Ostrecht der Universität zu Köln,
  • die Förderung der Bibliothek des Instituts für Ostrecht der Universität zu Köln.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Aufgaben und den Zielsetzungen des Vereins verbunden sind.

(2) Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein durch Beiträge unterstützen und den Aufgaben und den Zielsetzungen des Vereins verbunden sind.

(3) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

(4) Die Mitgliedschaft wird dadurch erworben, dass eine schriftliche Beitrittserklärung vom Vorstand angenommen wird.

(5) Die Mitgliedschaft endet

a) durch schriftliche Austrittserklärung, die gegenüber dem Vorstand abzugeben ist,

b) durch Tod des Mitglieds,

c) das Erlöschen der juristischen Person, die als Mitglied dem Verein angehört,

d) durch Ausschluss des Mitgliedes durch Beschluss mit mindestens 2/3-Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund ist gegeben,

  • wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt,
  • das Mitglied trotz entsprechender Mahnung mit angemessener Frist den Jahresbeitrag nicht zahlt.

Ein Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

(6) Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung; b) der Vorstand. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Ordentliche Mitgliedersammlungen werden mindestens einmal im Jahr unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem ersten Versammlungstag vom Vorstand zu einem Termin während der Vorlesungszeit am Institut für Ostrecht der Universität zu Köln schriftlich einberufen. Die Einladung kann per E-Mail erfolgen.

(2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn 10 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Im Übrigen gilt Abs. 1.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind oder wenn sich die anwesenden Mitglieder für beschlussfähig erklären. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand binnen vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf weist der Vorstand in seiner Einladung hin.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet unter Berücksichtigung des Abs. 3 durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Abstimmung geheim.

(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

a) die Wahl des Vorstands, der Organe und von zwei Rechnungsprüfern;

b) die Feststellung des Haushaltsplanes;

c) die Entlastung des Vorstands auf Grund von Tätigkeits- und Kassenberichten;

(6) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer 3/4-Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Für diesen Beschluss ist schriftliche Stimmabgabe zulässig. Kommt ein Beschluss nicht zustande, so reicht auf der nächsten Mitgliederversammlung eine 2/3-Mehrheit der Anwesenden aus. Diese ist binnen 4 Wochen einzuberufen. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Geplante Satzungsänderungen sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zuzusenden.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollanten sowie dem Vorstandsmitglied, das die Versammlung geleitet hat, zu unterzeichnen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in. Vorstand nach § 26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende. Jede/r Vorsitzende für sich ist einzelvertretungsberechtigt. Rechtsgeschäfte, die einen Geschäftswert von € 500,- übersteigen, sind von beiden Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen.

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Verständigung der Vorstandsmitglieder untereinander und ihre Beschlussfassung können auch mit Hilfe moderner Kommunikationstechnik erfolgen.

(4) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf der Amtsdauer bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.

(6) Der Vorstand ist berechtigt, solche Satzungsänderungen vorzunehmen, die vom Gericht oder dem Finanzamt aus formalen Gründen verlangt werden.

§ 8 Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfung wird von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern durchgeführt, die der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

§ 9 Kuratorium

(1) Der Vorstand kann ein Kuratorium berufen. Die Mitglieder werden für die Dauer von drei Jahren durch den Vorstand berufen. Erneute Berufung ist möglich.

 (2) Das Kuratorium setzt sich aus Vertretern verschiedener Bereiche des öffentlichen Lebens mit wissenschaftlicher oder praktischer Relevanz für den Menschenrechtsschutz in Europa und weltweit zusammen.

§ 10 Mitgliedsbeitrag

Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat das Recht, in besonderen Fällen den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden (§ 6 Abs. 6).

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Universität zu Köln, die es zugunsten des Instituts für Ostrecht sowie unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

(3) Beschlüsse über die künftigen Verwendungen dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes für Körperschaften ausgeführt werden.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 16. Dezember 2011 errichtet.

Köln, den 6.12.2021