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Fabian Große - Menschenrechtsschutz in internationalen Handelsbeziehungen - Extraterritoriale Menschenrechtsverpflichtungen der EU bei Ergreifung und Ausgestaltung außenhandelspolitischer Maßnahmen zur Steuerung der Ein- und Ausfuhr von Waren

Kurzcharakteristik:

Die Europäische Union gehört mit ihrem Binnenmarkt – dem drittgrößten Wirtschaftsraum der Welt – zu den wichtigsten Akteuren auf dem Gebiet der internationalen Handelspolitik. Kraft dieser ökonomisch fundierten Machtstellung bestimmt die Union entscheidend mit, wie auf der Welt gewirtschaftet und gearbeitet wird. Außenhandelspolitische Maßnahmen der Union sind daher regelmäßig von politisch weitreichender Bedeutung; sie entfalten in manchen Fällen aber eben auch schwerwiegende und nachteilige Wirkungen auf außerhalb der Union ansässige Menschen und deren menschenrechtlich geschützte Rechtspositionen. Diskutiert wird in diesem Zusammenhang u. a. die von der EU verfolgte Politik der Marktöffnung und -liberalisierung gegenüber Entwicklungs- und Schwellenländern, die sich in ebendiesen Ländern mitunter wirtschaftlich und sozial destabilisierend sowie für die dortigen Marktteilnehmer existenzgefährdend auswirkte.[1]

Hiervon ausgehend soll im Zuge des vorliegenden Dissertationsvorhabens untersucht werden, ob die Europäische Union verpflichtet ist, die (potentiellen) Auswirkungen ihrer Außenhandelspolitik auf außerhalb der EU ansässige Personen und deren Rechtspositionen zu berücksichtigen und diesen durch das Ergreifen von geeigneten Schutzmaßnahmen Rechnung zu tragen. Technisch gesprochen geht es also um die Klärung der Frage, ob die Europäische Union im Rahmen der Gemeinsamen Handelspolitik als Teilbereich ihres auswärtigen Handelns extraterritorialen Menschenrechtsverpflichtungen unterliegt.

Zur Beantwortung der gerade skizzierten Forschungsfrage soll zunächst das Europäische Primärrecht auf die Existenz extraterritorialer Menschenrechtsverpflichtungen hin untersucht werden. Hierzu erfolgt Auseinandersetzung mit dem normativen Gehalt der außenpolitischen Grundsätze und Ziele der Union (Art. 3 Abs. 5 EUV, Art. 21 EUV) sowie der bislang ungeklärten Frage nach der extraterritorialen Anwendbarkeit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EuGRC). Darüber hinaus werden völkerrechtliche Normen, u. a. die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), in die Betrachtung eingestellt. Soweit die extraterritoriale Anwendbarkeit menschenrechtlicher Normen begründet werden kann, soll in einem weiteren Schritt der hoch umstrittenen Frage nachgegangen werden, unter welchen Voraussetzungen extraterritoriale Schutzpflichten aktiviert werden und wie weit diese inhaltlich reichen können. Abgerundet wird das Vorhaben durch eine Übertragung der erarbeiteten Erkenntnisse auf spezifische außenhandelspolitische Fallkonstellationen wie der einseitigen Ausfuhrregulierung von menschenrechtssensiblen Waren oder der bilateralen Gestaltung von Freihandelsabkommen mit Entwicklungs- und Schwellenländern.

 


[1] vgl. zur Problematik der EU-Geflügelexporte nach Ghana Paasch, Diskussionspapier des Ecofair Trade Dialogs: Menschenrechte in der EU-Handelspolitik – Zwischen Anspruch und Wirklichkeit, S. 7 ff.

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