Toni Kedzo ist in Aachen aufgewachsen und zog nach dem Abitur schließlich nach Köln, um dort Rechtswissenschaften mit dem Schwerpunkt Kriminologie, Jugendkriminalrecht und Strafvollzug zu studieren. Während des Studiums arbeitete er als studentische Hilfskraft im rechtswissenschaftlichen Hauptseminar. Die Erste Prüfung legte er im September 2019 ab und ist seit Januar 2020 wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand am Institut für osteuropäisches Recht und Rechtsvergleichung bzw. der während dieser Zeit gegründeten Akademie für europäischen Menschenrechtsschutz.
Neben der Forschungsarbeit interessiert er sich für internationale (rechts-)politische Entwicklungen innerhalb des Strafvollzugsrechts und dem Menschenrechtsschutz in diesem Bereich. Neben der Wissenschaft verbringt er seine Zeit mit der Musik, dem Kochen, gutem Espresso und dem Philosophieren mit Mitmenschen.
- Europäischer Menschenrechtsschutz
- Rechtsvergleichung
- Strafvollzugsrecht
- Kriminalätiologie
- Sanktionsforschung
Derzeit arbeitet Toni Kedzo an seiner Dissertation zum Thema "Das Resozialisierungskonzept der EMRK".
Beschreibung
Resozialisierung, Rehabilitation, Sozialisierung, (Re-)Sozialisierung oder Besserung, sogar Erziehung des Straftäters? Neben der unterschiedlichen Begriffswahl rund um die Thematik der Wiedereingliederung straffällig gewordener Menschen in die Gesellschaft existieren unzählige unterschiedliche Vorstellungen dessen, ob, wann und wodurch diese Wiedereingliederung stattfinden soll und kann. Von Staat zu Staat, Bundesland zu Bundesland oder sogar Vollzugsanstalt zu Vollzugsanstalt finden sich für diese Fragen unterschiedliche Antworten und Ansichten.
Dabei bedeutet Strafvollzug immer zunächst den Verlust von Freiheiten. Das Gefängnis fördert als „totale Institution“ Isolation, Deprivation und vollständige Fremdregulierung des täglichen Lebens. Dieses System, das an eine Verwaltung menschlichen Lebens erinnert, greift in sensibelste Rechte des Einzelnen ein, die wir sonst in unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung mit allen Mitteln zu schützen versuchen. Freiheitsstrafe ist Leidzufügung. Reines Einsperren schützt die Gesellschaft lediglich temporär vor Straftaten, stärkt oder bildet jedoch kriminogene Faktoren der Inhaftierten, schwächt soziale Netzwerke, verschärft monetäre Defizite und erhöht so die Rückfallgefahr nach der Entlassung aus der Anstalt. Umso wichtiger erscheint das Bestreben, aus dem reinen Verwahrvollzug vergangener Zeiten ein nachhaltiges Konzept zu etablieren, das sowohl der Gesellschaft, als auch dem devianten Individuum größtmögliche Perspektiven und Chancen bietet. Auf dem Weg zu einem humaneren Strafvollzug könnte dabei die angepasste Zweckrichtung der gesellschaftlichen Wiedereingliederung straffällig gewordener Menschen eine zentrale Rolle spielen.
Doch wie wurde dieser Zweck in der Vergangenheit verfolgt? Welche Unterschiede sind zwischen den einzelnen nationalen europäischen Strafvollzugspraktiken zu erkennen und welche Tendenzen zeichnen sich ab? Wie entwickelte sich dabei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in diesem Bereich? Kann der EGMR hinsichtlich divergierender Praktiken der Konventionsstaaten zu einem europäischen Konsens verhelfen oder einen bereits bestehenden Konsens nachhaltig festigen? Wie könnte dabei die EMRK als Grundlage für ein mögliches Resozialisierungskonzept dienen? Ist aus den ergangenen Urteilen bereits ein mögliches Konzept zu entnehmen? Welche völkerrechtliche Wirksamkeit käme ihm zuteil? Hielte es gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen stand? All dies sind zentrale Fragen, mit denen sich die vorliegende Arbeit auseinandersetzen wird.
Zusammengefasst wird untersucht, ob der EGMR hinsichtlich der Resozialisierung des Straftäters dem Zeitgeist folgt oder sogar in der Lage sein könnte, diesen zu begründen.